EBV-Matrix
Zulässige Einsatzmöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe nach Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung – je Material, Einbauweise, Lage zu Wasserschutzbereichen und Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht. In Wasserschutzgebieten gilt zusätzlich § 19 Abs. 6 EBV: Zone I kein Einbau, Zone II nur BM-0, BG-0, SKG und GS-0.
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Bewertung für einen Standort
Anzahl Einbauweisen je MaterialGünstig: grundwasserfreie Sickerstrecke > 1 m zzgl. 0,5 m Sicherheitsabstand (Sand bzw. Lehm, Schluff, Ton). Ungünstig: 0,1 bzw. 0,5 bis 1 m zzgl. 0,5 m. Solange die Deckschicht am Standort nicht bestimmt ist, zeigt „noch nicht bestimmt“ alle möglichen Fälle. Vom Bauvorhaben aus geöffnet, gilt die Deckschicht aus dessen Standortprüfung (B3) je Einbauweise.
Einbautabelle je Material
Abschrift von Anlage 2, 27 TabellenRegeln für Schutzgebiete
Tabelle tbf_wsgregel · Stufe B1| Art | Zone / Status | EBV-Kategorie | Positivliste | Fundstelle | Hinweis |
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- Zone I ist in den LUBW-Daten mit Zone II zusammengefasst („Zone I und II bzw. IIA“). Das Tool wendet dort die Positivliste an und weist auf den Fassungsbereich hin.
- Ist in einem WSG nur eine Zone III ausgewiesen, gilt Zone III A (§ 19 Abs. 6 Satz 5).
- Fachtechnisch abgegrenzte und im Verfahren befindliche WSG haben noch keine Zonen und werden vorerst ausgeschlossen.
- Regelungen in Schutzgebietsverordnungen (WHG §§ 51–53) gehen vor; sie werden als Abweichung (tbf_ebvabweichung) gepflegt, ebenso Landesrecht wie Karstgebiete nach § 19 Abs. 7.
Datenpflege
Vorprüfung auf Grundlage der EBV (BGBl. I 2021, S. 2598; Anlage 2 S. 2620–2675, Fassung gesetze-im-internet.de). Die Materialwerte nach Anlage 1 und die Fußnotenwerte müssen durch Güteüberwachung nachgewiesen sein; die Beurteilung der Deckschicht erfolgt nach § 19 Abs. 8 am Einbauort.